Meldestelle von
gsd-software.com
Allgemeines
Hier auf dieser Plattform besteht die Möglichkeit, Verstöße der GSD Gesellschaft für Software, Entwicklung und Datentechnik mbH zu melden, von denen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Im Folgenden werden Ihnen der Ablauf und die rechtlichen Grundlagen einer solchen Meldung erläutert. Insbesondere wird darauf eingegangen, welche Verstöße gemeldet werden können, welche anderen Möglichkeiten zur Meldung bestehen und wie Ihr Schutz bei Abgabe der Meldung gewährleistet ist.
Rechtliche Hinweise
Bitte bedenken Sie bei einer Meldung an eine interne oder externe Meldestelle, dass Sie als hinweisgebende Person nur unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fallen, wenn
- die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen, und
- Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei.
Bitte beachten Sie auch, ob Ihre Meldung möglicherweise die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 5 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) oder Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 und § 6 des HinSchG verletzt, da solche Meldungen nicht vom Schutz des HinSchG erfasst werden.
Wenn Sie unsicher sind, empfehlen wir Ihnen, rechtlichen Rat einzuholen. Eine solche Beratung kann beispielsweise von Rechtsanwälten oder öffentlichen Beratungs- und Rechtsauskunftsstellen angeboten werden.
Der Schutz der Vertraulichkeit Ihrer Identität hat für uns höchste Priorität. Sie haben die Entscheidungsgewalt darüber, ob Ihre Identität uns offenbart wird oder nicht. Die Rechtsanwälte, die Ihre Meldung bearbeiten, sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet. Wir sind ebenfalls dazu verpflichtet, Ihre Identität oder Hinweise darauf nicht weiterzugeben, es sei denn, Sie geben ausdrücklich Ihre Zustimmung zur Weitergabe im Rahmen der Meldung.
Hinweis: Gemäß § 16 Absatz 1 HinSchG besteht keine ausdrückliche Verpflichtung, die internen Meldekanäle so einzurichten, dass sie anonyme Meldungen ermöglichen.
Andere Meldemöglichkeiten bei externen Meldestellen
Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben Sie als hinweisgebende Person das Recht, frei zu entscheiden, ob Sie den Verstoß intern bei einer Meldestelle melden möchten oder eine externe Meldung vorziehen.
Bevor Sie eine Meldung an eine externe Meldestelle abgeben, sollten Sie immer auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, die Meldung an eine interne Meldestelle zu machen. Dies ist besonders dann ratsam, wenn Sie der Meinung sind, dass der Verstoß am besten intern bekämpft werden kann. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind Repressalien aufgrund einer Meldung bei einer internen Meldestelle ausgeschlossen. Falls keine Abhilfe durch die interne Meldung erfolgt, können Sie sich auch danach noch an externe Meldestellen wenden.
Gemäß deutschem Recht können nicht nur Verstöße gegen spezifische Rechtsakte der Europäischen Union gemeldet werden, sondern auch Verstöße gegen das deutsche Strafrecht, bestimmte Bußgeldverstöße sowie Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die als Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue angesehen werden.
Es existieren verschiedene nationale externe Meldestellen sowie etablierte Hinweisgebersysteme auf EU-Ebene. Die Zuständigkeiten dieser externen Meldestellen bleiben von den neuen Zuständigkeiten gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz unberührt und können weiterhin genutzt werden.
Eine Liste der nationalen externen Meldestellen und deren Erreichbarkeit finden Sie hier:
- Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz
- Externe Meldestelle beim Bundeskartellamt
- Externe Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Externe Zentrale Meldestelle für strafbare Inhaltete im Internet (ZMI) des Bundeskriminalamtes
- Jede zuständige Polizeidienststelle und Staatsanwaltschaft der Länder und des Bundes
Eine Liste der externen etablierten Hinweisgebersysteme bezüglich der einschlägigen Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union finden Sie hier:
Organe der Europäischen Union:
Einrichtungen der Europäischen Union:
- Beschwerde bei der Europäischen Ombudsstelle
- Beschwerde bei dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
Sonstige Stellen der Europäischen Union:
- Anzeige einer Straftat bei der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA)
- Meldung beim Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
- Eingabe bei der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) (nur Englisch)
- Meldung bei der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (nur Englisch)
- Beschwerde bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (nur Englisch)
- Meldung bei der Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (nur Englisch)
Ablauf des Meldevorgangs
Datenschutzinformationen für hinweisgebende Personen als PDF
Auf Ihr Ersuchen ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle möglich. Mit Ihrer Einwilligung kann die Zusammenkunft auch im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
Die Abgabe einer Meldung per Formular erfolgt ganz einfach in fünf Schritten:
- Geben Sie eine kurze Beschreibung Ihrer Meldung ein.
- Tragen Sie Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten ein.
- Beschreiben Sie den beobachteten Verstoß und geben Sie Ihre Meldung ein.
- Überprüfen Sie eine Zusammenfassung Ihrer Meldung, korrigieren Sie diese gegebenenfalls oder verwerfen Sie sie ganz.
- Lösen Sie die Rechenaufgabe. Hier stellen wir sicher, dass Sie ein Mensch sind, und verhindern automatisierte Meldungen.
Weiterer Verfahrensablauf
Nachdem Ihre Meldung eingegangen ist, erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung. Anschließend wird der Inhalt Ihrer Meldung überprüft und bei Bedarf wird man sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um eventuelle Nachfragen zur Meldung zu klären.
Nachdem Ihre Meldung geprüft wurde, ergreift GSD Gesellschaft für Software, Entwicklung und Datentechnik mbH die erforderlichen Maßnahmen, um den Vorwurf aufzuklären und den Missstand zu beheben. Auch in diesem Fall wird streng vertraulich mit Ihrer Identität umgegangen, es sei denn, Sie haben GSD Gesellschaft für Software, Entwicklung und Datentechnik mbH ausdrücklich erlaubt, Daten über Ihre Identität weiterzugeben.
Innerhalb von spätestens drei Monaten nach Erhalt der Eingangsbestätigung werden Sie über geplante und bereits ergriffene Folgemaßnahmen informiert, einschließlich einer Begründung für diese Maßnahmen.
Die Meldung und deren Bearbeitung verursachen für Sie keine Kosten.